Treffen Sie Ihre Wahl

Deutsche Unternehmer und ihr steuerlicher Status bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Niederlanden

14 Apr 2017

Sind Sie ein Unternehmer mit Sitz außerhalb der Niederlande und beschäftigen einen Arbeitnehmer, der auch in den Niederlanden arbeitet? Im Folgenden gehen wir auf einige steuerliche Aspekte ein, die dabei relevant sein können. Ausgangspunkt ist immer ein regulärer Arbeitnehmer. Auf Arbeitnehmer mit Sonderstatus wie Vorstände, Kommissionsmitglieder, Künstler und Berufssportler, Studenten, Professoren und Dozenten, Beamte und Arbeitnehmer im internationalen Transport- und Flugverkehr gehen wir nicht ein. Die Themen sind vor allem signalisierend und vor allem nicht erschöpfend zu verstehen.

Lohnsteuer

Wenn Sie als Arbeitgeber keinen Sitz in den Niederlanden haben und Personal angestellt haben, das in den Niederlanden wohnt und arbeitet, müssen Sie beurteilen, ob Sie niederländische Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen. Die Lohnsteuer setzt sich aus Lohnsteuern und Beiträgen zu Volksversicherungen, Beiträgen zu Arbeitnehmerversicherungen und/oder den Beiträgen zum Krankenversicherungsgesetz zusammen.

Die Volksversicherungen beziehen sich auf das Gesetz zur allgemeinen Altersversorgung (AOW), das allgemeine Hinterbliebenengesetz (Anw), das Gesetz über die Langzeitpflege (Wlz) und das allgemeine Kindergeldgesetz (AKW) der Niederlande. Die Arbeitnehmerversicherungen sind das Krankenversicherungsgesetz (ZW), das Gesetz zu Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA) und das Arbeitslosigkeitsgesetz (WW) der Niederlande.

Sie müssen Lohnsteuer einbehalten, wenn Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden Einkommensteuer zahlen muss und sie einbehaltungspflichtig sind. Dies gilt auch für die Beiträge für Volksversicherungen. Die Einbehaltungspflicht gilt für Sie in den folgenden Situationen:

  • Sie verfügen über eine feste Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte oder einen feststehenden Vertreter in den Niederlanden (Wir gehen darauf später ein.).
  • Ihr Arbeitnehmer arbeitet auf dem niederländischen Festland.
  • Sie überlassen oder entleihen Personal oder entsenden es in den Niederlanden.
  • Sie entscheiden sich für die Einbehaltungspflicht.

Verfügen Sie über keine feste Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte in den Niederlanden, kann es dennoch sinnvoll sein, sich für die Einbehaltungspflicht zu entscheiden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihr Arbeitnehmer die niederländische 30%-Reglung in Anspruch nehmen kann. Diese Regelung beinhaltet, in Kurzform, dass Sie 30% des Lohns des Arbeitnehmers in den Niederlanden steuerfrei auszahlen können, wenn der Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügt, die auf dem niederländischen Arbeitsmarkt knapp sind.

Die Entscheidung für die Einbehaltungspflicht kann auch zum Schutz des Arbeitnehmers vorteilhaft sein. Durch die monatliche Einbehaltung von Lohnsteuer und Beträgen für die Volksversicherungen vermeiden Sie, dass der Arbeitnehmer später, nach der Einreichung seiner Einkommensteuererklärung, plötzlich die gesamte Zahlung selbst leisten muss.

Als Arbeitgeber müssen Sie die Beiträge zu den Arbeitgeberversicherungen und den Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsgesetz abführen und den Beitrag zur Krankenversicherung behalten Sie vom Lohn ein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in den Niederlanden sozialversichert ist. Es ist dabei nicht relevant, ob in den Niederlanden die vorgenannte Einbehaltungspflicht besteht. Falls ein Arbeitnehmer in den Niederlanden sozialversichert ist, müssen Sie sich als ausländischer Arbeitnehmer beim niederländischen Finanzamt melden und die Beiträge zu den Arbeitnehmerversicherungen und zum Krankenversicherungsgesetz entsprechend abführen. Ein in den Niederlanden wohnender Arbeitnehmer ist, in Kurzform, in den Niederlanden sozialversichert, wenn er mindestens 25% seiner Arbeiten in den Niederlanden verrichtet. Ein außerhalb der Niederlande wohnender Arbeitnehmer ist aufgrund der EU-Regelungen in den Niederlanden sozialversichert, wenn er mehr als 75% seiner Arbeiten in den Niederlanden ausübt.

Lohnsteuer / Einkommensteuer / Beiträge zu den Volksversicherungen

Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer einstellen, entsteht normalerweise die niederländische Steuerpflicht, wenn sich dieser Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Jahr in den Niederlanden aufhält, auch wenn er nicht in den Niederlanden wohnhaft ist. Wenn es sich um einen in den Niederlanden wohnenden Arbeitnehmer handelt, entsteht die niederländische Steuerpflicht für die Lohnsteuer und die Beiträge zu den Volksversicherungen und / oder die Einkommensteuer sofort (ab dem ersten Tag)!

Sofern Sie als Arbeitgeber einbehaltungspflichtig sind, müssen Sie für den betreffenden Arbeitnehmer niederländische Lohnsteuer und Beiträge zu den Volksversicherungen abführen. Sind Sie nicht einbehaltungspflichtig und entscheiden Sie sich auch nicht für die Einbehaltungspflicht, muss der Arbeitnehmer über seine niederländische Einkommensteuererklärung die Lohnsteuer und die Beiträge zu den Volksversicherungen zahlen.

Auch wenn Sie einen Arbeitnehmer (Mitarbeiter) an eine niederländische Konzerngesellschaft entsenden, besteht die niederländische (Lohn-)steuerpflicht grundsätzlich ab dem ersten Tag. Unter Umständen ist es jedoch möglich, auf die Abführung der Steuer zu verzichten, wenn die Arbeiten in den Niederlanden innerhalb von weniger als 60 Tagen im Jahr stattfinden. Dies darf jedoch nicht zu einer doppelten Freistellung führen. Ist dies der Fall, tritt die niederländische Lohn- und/oder (Einkommen-)steuerpflicht in Kraft. Der ausländische Arbeitgeber kann die Einbehaltungspflicht auf Anfrage auf den niederländischen Konzernteil verlagern. Dieser Konzernteil übernimmt dann die steuerlichen Verpflichtungen des ausländischen Arbeitgebers.

Feste Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte

Wenn in den Niederlanden eine feste Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte besteht, sind die Folgen weitreichender. Es müssen niederländische Lohnsteuer und Beiträge zu den Volksversicherungen für den Arbeitnehmer abgeführt werden, es besteht eine niederländische Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht und es muss niederländische Umsatzsteuer für den Teil des Lohns / des Gewinns in Rechnung gestellt werden, der der festen Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte bzw. dem feststehenden Vertreter zuzurechnen sind.

Es handelt sich bei einer Betriebsstätte um eine feste Geschäftseinrichtung, über die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Raum muss über ausreichende Einrichtungen zu verfügen, um als selbstständiges Unternehmen funktionieren zu können. Dieser Begriff kann sehr großzügig ausgelegt werden: Ein Hotelzimmer oder eine Wohnung in den Niederlanden kann als solche qualifiziert werden.

Auch Bau-, Konstruktions- oder Montagearbeiten sind feste Einrichtungen, wenn diese Arbeiten länger als 12 Monate andauern.

Bei den meisten, von den Niederlanden mit Drittländern vereinbarten Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, gibt es Ausnahmen. Dies gilt auch für den Steuervertrag zwischen den Niederlanden und Deutschland. Die ausschließliche Nutzung von Einrichtungen zur Lagerung oder als Auslage von dem Unternehmen zuzurechnenden Waren oder Handelswaren wird beispielsweise nicht als feste Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte betrachtet. Auch die Haltung eines Vorrats in den Niederlanden stellt noch keine feste Geschäftseinrichtung/Betriebstätte dar. Die Ausführung von Arbeiten unterstützender Art fällt ebenfalls nicht unter die Definition der festen Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte. Möglicherweise ändert sich Letzteres in Kürze, weil die Niederlande eine Definition gemäß der neuen OECD-Vorschläge implementieren möchte. Dies bedeutet, dass unterstützende Arbeiten künftig schneller als feste Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte betrachtet werden.

Feststehender Vertreter

Derzeit handelt es sich nicht um einen feststehenden Vertreter (im steuerlichen Sinne) in den Niederlanden, wenn der Vertreter die Verträge nicht selbst abschließt, sondern die Unterzeichnung des Vertrages in den Aufgabenbereich des befugten Geschäftsführers des Hauptsitzes im Ausland fällt.

Auch dazu wird es eine wichtige Änderung geben. Bei der neuen, durch die OECD und die Niederlande gewünschten Definition des feststehenden Vertreters wird einfließen, ob der Vertreter eine wichtige Rolle beim Abschluss eines Vertrages spielt, auch wenn er den Vertrag nicht selbst abschließt.

Wenn ein Sales Manager eines deutschen Unternehmens in den Niederlanden arbeitet, hier Geschäftskontakte besucht und es schafft, dass ein Geschäftskontakt auch tatsächlich zum Kunden wird, handelt es sich in Zukunft um eine feste Geschäftseinrichtung/Betriebsstätte in den Niederlanden.

Dabei kommt die Frage auf, wie der Gewinn bestimmt werden muss, der der niederländischen Aktivität zuzurechnen ist. Dies ist mit Sicherheit Anlass für Diskussionen mit dem niederländischen und/oder ausländischen Finanzamt.

Kurze Zusammenfassung und Schlussbemerkung

Wenn Sie als Arbeitgeber in den Niederlanden arbeitende Arbeitnehmer beschäftigen, kann es sein, dass Sie niederländische Lohnsteuer, Beiträge zu den Volksversicherungen, Beitrage für die Arbeitnehmerversicherungen und Beiträge für das Krankenversicherungsgesetz abführen müssen. Dazu müssen Sie sich beim niederländischen Finanzamt melden.

Wenn Sie dazu noch weitere Fragen haben oder wenn Sie eine Beratung zu Ihrer speziellen Situation wünschen, helfen wir Ihnen gern weiter. Für weitere Informationen oder bei Fragen kontaktieren Sie:

Herrn R.W.M. te Kaat
0314-369111
06 – 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl


Teilen Sie über Social Media