Durch Änderungen Steuerabkommen Niederlande-Deutschland liegt häufiger eine Betriebsstätte vor
Wenn Ihr Unternehmen im Ausland tätig ist, kann dies als „Betriebsstätte“ betrachtet werden. In einem solchen Fall kann dieses Land Steuern auf die Gewinne erheben, die Sie mit der Betriebsstätte erzielen. Nun sind kürzlich Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland in Kraft getreten, die eine Ausweitung des Begriffs der Betriebsstätte beinhalten. Infolgedessen liegen eine Betriebsstätte und eine Steuerpflicht nun schneller vor als zuvor. Wieso? Lassen Sie mich das erklären.
Von Ricardo te Kaat, niederländischer Steuerberater
Wann liegt eine Betriebsstätte vor?
Speziell für die Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland bedeutet der Begriff „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, über die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Begriff „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort, an dem die Geschäfte geführt werden
- eine Filiale
- ein Büro
- eine Fabrik
- eine Werkstatt
- eine Mine, eine Öl- oder Gasquelle, einen Steinbruch bzw. Stollen oder einen anderen Ort, an dem natürliche Ressourcen abgebaut werden
Ein Ort, an dem ein Bauwerk oder eine Bau- oder Installationsarbeit realisiert wird, stellt eine Betriebsstätte dar, wenn die Arbeit bzw. Tätigkeit länger als zwölf Monate andauert.
Auch ein ständiger Vertreter im Ausland kann unter bestimmten Bedingungen zu einer Betriebsstätte führen.
Wann liegt keine Betriebsstätte vor?
Keine Betriebsstätte vor 2023
Zuvor lag keine Betriebsstätte vor im Fall von:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
- Beständen von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
- zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
- zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
- einer festen Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird
- für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
- für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben
- eine Kombination der in dieser Auflistung genannten Tätigkeiten auszuüben
Keine Betriebsstätte ab 2023
Ab 2023 enthält das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland folgenden Zusatz:
„Sofern diese Tätigkeit oder im Fall des letztgenannten Punktes die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.“
Wenn es sich also um vorbereitende oder Hilfstätigkeiten handelt, liegt keine Betriebsstätte vor. Wenn es sich nicht um vorbereitende oder Hilfstätigkeiten handelt, liegt eine Betriebsstätte vor. Durch die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland liegen nun also viel früher als bisher eine Betriebsstätte und eine Steuerpflicht im Ausland vor.
Das müssen Sie tun
Sie haben ein deutsches Unternehmen, das in den Niederlanden tätig ist, oder umgekehrt? Dann prüfen Sie, ob die Aktivitäten im Ausland, die früher von der Definition der Betriebsstätte ausgeschlossen waren, dies noch immer sind. Achten Sie besonders auf:
- Lagerbestände
- Lagerhäuser
- Lagerräume
Achtung: Das Land, in dem sich eine Betriebsstätte befindet, darf nicht nur die Gewinne besteuern, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Eine Betriebsstätte hat unter anderem auch lohn- und umsatzsteuerliche Auswirkungen und kann verschiedene steuerliche, finanzielle und rechtliche Verpflichtungen mit sich bringen.
Mehr erfahren?
Sie möchten mehr über die Folgen erfahren oder benötigen Hilfe, z. B. bei der Bestimmung, welcher Gewinn einer Betriebsstätte zugerechnet werden kann? Dann rufen Sie mich an oder schicken Sie mir eine E-Mail. Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Ricardo te Kaat, niederländischer Steuerberater
Tel.: +31 (0)314 369 111
E-Mail: r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl