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Ausländische Arbeitgeber mit in den Niederlanden tätigen Arbeitnehmern: Denken Sie an die Folgen!

09 Nov 2015

Sind Sie ein Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Niederlande und haben Sie einen Arbeitnehmer, der auch in den Niederlanden Tätigkeiten verrichtet? Wenn nicht gut über die Konsequenzen einer derartigen Konstruktion nachgedacht wird, kann dies erhebliche Folgen haben. Im Folgenden gehen wir auf einige Aspekte ein, die diesbezüglich relevant sein können.

Anzuwendendes Recht/gesetzliche Bestimmungen

Im Vertrag mit dem Arbeitnehmer kann festgelegt werden, welches Recht anzuwenden ist. Man kann sich zum Beispiel dafür entscheiden, das deutsche Arbeitsrecht anzuwenden.

Trotz dieser Entscheidung müssen bestimmte niederländische Vorschriften eingehalten werden, sofern diese sich auf Tätigkeiten in den Niederlanden beziehen. Es gelten unter anderem der gesetzlichen Mindestlohn, das Arbeitszeitengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Wet Allocatie Arbeidskrachten Door Intermediairs, WAADI) und das Gesetz zur Regelung der Arbeitsbedingungen der grenzüberschreitenden Arbeit (Wet Arbeidsvoorwaarden bij Grensoverschrijdende Arbeid, WAGA). Außerdem wurden in die Tarifverträge (CAO) zwingende, allgemein verbindliche Bestimmungen aufgenommen.

Werden diese Gesetze und Bestimmungen nicht eingehalten, kann dies erhebliche Geldstrafen nach sich ziehen!

Sozialversicherungen

Wenn der Arbeitnehmer mehr als 75 % seiner Arbeitszeit in den Niederlanden arbeitet, ist er in den Niederlanden sozialversichert. Dabei ist es unerheblich, dass er nicht in den Niederlanden wohnhaft ist. Die Folge ist, dass der ausländische Arbeitnehmer über seinen gesamten Lohn niederländische Sozialabgaben entrichten muss. Auch über außerhalb der Niederlande verdienten Lohn. Der Arbeitnehmer muss sich bei der niederländischen Steuerbehörde anmelden und die niederländischen gesetzlichen Sozialabgaben entrichten. Er hat dadurch Recht auf niederländische Sozialleistungen und baut eine niederländische gesetzliche Rente (AOW) auf.

Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Niederlande einen in den Niederlanden wohnhaften Arbeitnehmer einstellen, der 25 % seiner Arbeitszeit in den Niederlanden arbeitet, gilt Obiges ebenfalls uneingeschränkt und besteht eine Sozialversicherungspflicht in den Niederlanden. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise vier Tage arbeitet und davon einen Tag in den Niederlanden tätig ist, ist er in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig.

Lohnsteuer/Einkommenssteuer

Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer beschäftigen, entsteht normalerweise eine Steuerpflicht in den Niederlanden, wenn dieser Arbeitnehmer sich mehr als 183 Tage im Jahr in den Niederlanden aufhält, auch wenn er dort nicht wohnhaft ist.

Betrifft es einen in den Niederlanden wohnhaften Arbeitnehmer, entsteht sofort (ab dem ersten Tag) eine Steuerpflicht in den Niederlanden!

Auch wenn ein Arbeitnehmer von Ihnen zu einer anderen, niederländischen Konzerngesellschaft entsendet wird, liegt im Prinzip ab dem ersten Tag eine (Lohn-)Steuerpflicht in den Niederlanden vor. Unter bestimmten Bedingungen ist es jedoch möglich, dass von der Erhebung dieser Steuer abgesehen wird, wenn an weniger als 60 Tagen im Jahr in den Niederlanden gearbeitet wird. Dies darf aber nicht zu einer Doppelbefreiung führen. Ist dies doch der Fall, entsteht folglich eine Lohn- und/oder Einkommenssteuerpflicht in den Niederlanden. Der ausländische Arbeitgeber kann eine Übertragung der Einbehaltungspflicht auf den niederländischen Konzern beantragen, der dann die steuerlichen Verpflichtungen des ausländischen Arbeitgebers übernimmt.

Feste Einrichtung/ständiger Vertreter

Wenn Sie eine feste Einrichtung oder einen ständigen Vertreter in den Niederlanden haben, reichen die Folgen noch weiter. Für den Arbeitnehmer muss niederländische Lohnsteuer abgeführt werden, es liegt eine Einkommens- oder Körperschaftssteuerpflicht in den Niederlanden vor und über den Teil des Lohns bzw. des Gewinns, der der festen Einrichtung bzw. dem ständigen Vertreter zuzuschreiben ist, muss die niederländische Umsatzsteuer in Rechnung gebracht werden.

Von einer festen Einrichtung kann schon dann die Rede sein, wenn Sie in den Niederlanden Räumlichkeiten mieten, die für die Tätigkeiten in den Niederlanden verwendet werden. Ein Vertreter kann bereits als ständiger Vertreter betrachtet werden, wenn er zum Schließen von Verträgen mit Ihren Lieferanten oder Abnehmern in den Niederlanden befugt ist.

Zusammenfassung

Im Vorgehenden sind wir auf einige Punkte eingegangen, von denen wir aus praktischer Erfahrung wissen, dass damit regelmäßig etwas schiefgeht oder dass darüber in jedem Fall nicht genügend nachgedacht wird. Außer den erheblichen finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, die daraus entstehen können, können auch die Folgen für den Arbeitnehmer unangenehm sein. Schon weil unerwarteterweise eine Sozialversicherungspflicht in den Niederlanden mit den entsprechenden Ansprüchen statt der vertrauten, gewünschten Ansprüche im Wohnland des Arbeitnehmers entstehen kann. Kurzum: eine unsichere und unerwünschte Situation.

Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass dies alles nicht nur verhindert werden kann, sondern sicher auch von Vorteil sein kann, wenn man sich rechtzeitig damit befasst und geeignete Maßnahmen ergreift.

Schlussbemerkung

Wenn Sie als Arbeitgeber mit einer niederländischen Steuerpflicht konfrontiert werden, können wir Ihnen selbstverständlich helfen. Wir können Ihre Einkommens-, Körperschafts-, Umsatz- und/oder Lohnsteuererklärung für Sie erstellen.

Unser Büro kann Sie auch bei den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Ihr Personal unterstützen, zum Beispiel im Krankheitsfall eines Ihrer Mitarbeiter. Wir können aber auch noch einen Schritt weiter gehen: Wir können das gesamte Payrolling für Ihre Arbeitnehmer erledigen und dabei alle Arbeitgeberrisiken übernehmen. So können Sie als Arbeitnehmer sich auf Ihre Hauptaufgabe konzentrieren, nämlich aufs Unternehmen.

 

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen oder bei Fragen an:

drs. R.W.M. te Kaat
+31 (0)314 369111
+31 (0)6 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl

 

 

 

 


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