Das neue Steuerabkommen Niederlande – Deutschland und Besteuerung der Altersrente/Pension
“Rentenbezieher ist der Dümme”, so die Überschrift eines Artikels in der niederländischen Tageszeitung ‚De Gelderlander‘ vom 24. Juli 2013.
Die Überschrift bezieht sich auf Einwohner von Deutschland, die eine niederländische Altersrente/Pension beziehen und aufgrund des neuen Steuerabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland in manchen Fällen erhebliche Einbußen erleiden werden. Was ist der Fall?
Aktuelle Situation
Wenn Sie in Deutschland wohnhaft sind und eine niederländische Altersrente/Pension beziehen, ist im Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland festgelegt, welches Land die Altersrente/Pension besteuern darf. In der aktuellen Situation wird das Rentenbesteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat eingeräumt. Wenn Sie in Deutschland wohnhaft sind und eine niederländische Altersrente/Pension beziehen, wird sie also in Deutschland besteuert. Und das ist im Allgemeinen sehr günstig: Die Besteuerung kann sogar null sein und wird normalerweise auf jeden Fall nicht mehr als 18% betragen.
Neues Steuerabkommen Niederlande – Deutschland
Die Niederlande und Deutschland haben ein neues Steuerabkommen abgeschlossen. Im neuen Abkommen wird das Rentenbesteuerungsrecht geändert.
Die Hauptregel ist und bleibt, dass dem Wohnsitzstaat (Deutschland) das Besteuerungsrecht eingeräumt wird. Das ist jedoch anders, wenn die Gesamtsumme der Altersrente/Pension in einem Jahr einen Betrag in Höhe von brutto € 15.000 übersteigt. In diesem Fall wird der Quellenstaat (die Niederlande) ein Besteuerungsrecht haben! Wenn Sie in Deutschland wohnhaft sind und eine niederländische Altersrente/Pension beziehen, die einen Betrag in Höhe von brutto € 15.000 im Jahr übersteigt, bedeutet das also, dass die Niederlande sie besteuern dürfen. Diese Steuern können bis zu 52% betragen.
Um beurteilen zu können, ob Sie die Grenze von € 15.000 erreichen, sind neben der Altersrente/Pension ebenfalls etwaige sonstige Leistungen (Leibrente, (gesetzliche) Altersrente/Pension, Hinterbliebenenrente, Arbeitslosenleistung, Erwerbsunfähigkeitsrente, Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfe für junge Menschen mit Behinderungen, Leistung aufgrund des niederländischen Gesetzes über Arbeit und Fürsorge usw.) zu berücksichtigen.
Im Falle des Rückkaufs von Altersrenten-/Pensionsansprüchen ist der Wohnsitzstaat immer berechtigt sie zu besteuern. Solches ungeachtet der Höhe der Rente.
Aufgrund der großen Differenz zwischen den Steuertarifen für Altersrente/Pension in den Niederlanden und Deutschland werden viele Einwohner von Deutschland, die eine niederländische Altersrente/Pension beziehen, erhebliche Einbußen erleiden!
Inkrafttretung des neuen Steuerabkommens und Übergangsregelung
Das neue Steuerabkommen wird plangemäß am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Ob das Abkommen auch tatsächlich an diesem Datum in Kraft treten wird, ist noch abzuwarten.
Nach der Inkrafttretung des neuen Steuerabkommens wird eine Übergangsregelung gelten. Eine Person, für die das neue Abkommen nachteilige Steuerkonsequenzen haben wird, kann sich während eines weiteren Jahres für die Anwendbarkeit des alten Abkommens entscheiden. Danach werden für jeden die neuen Vorschriften gelten.
Weil das Rentenbesteuerungsrecht unter dem neuen Steuerabkommen erheblich nachteiliger sein kann, wird es wahrscheinlich für jeden Steuerpflichtigen ratsam sein sich während eines weiteren Jahres für die Anwendbarkeit des alten Steuerabkommens zu entscheiden.
Es ist noch nicht klar, wie und wann diese Entscheidung zu treffen ist. Dazu hat das niederländische Parlament einige Fragen gestellt. Hoffentlich werden die Antworten auf diese Fragen einiges aufklären!
Sollten Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen haben, so können Sie sich mit der nachfolgenden Person in Verbindung setzen:
Herr drs. R.W.M. te Kaat
+31 (0)314 369111
+31 (0)6 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl