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Ausländische Kennzeichen und niederländische Kfz-Steuer

08 Jan 2020

In den Niederlanden gibt es zwei Arten der Kraftfahrzeugsteuer: Besteuert wird zum einen die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs (Belasting Personenauto’s en Motorrijwielen, kurz BPM), zum anderen das Halten eines Kraftfahrzeugs (Motorrijtuigenbelasting, kurz MRB). Die Steuern fallen normalerweise an, wenn auf einen Einwohner der Niederlande oder auf ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Diese Steuern können allerdings auch dann anfallen, wenn ein ausländischer Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat und in den Niederlanden ein Kraftfahrzeug (mit ausländischem Kennzeichen) fährt oder wenn ein ausländisches Unternehmen im niederländischen Handelsregister eingetragen und Halter eines Kraftfahrzeugs (mit ausländischem Kennzeichen) ist, das auf niederländischen Straßen bewegt wird. Ich werde dies im Folgenden näher erläutern.

Auf die Besteuerung des sich aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens ergebenden geldwerten Vorteils im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuer (bijtelling) werde ich in diesem Blog nicht eingehen.

 

Allgemeines

Ein Einwohner der Niederlande, auf den ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, hat BPM und MRB zu zahlen. Ganz einfach. Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestimmter Ausnahmeregelungen, doch diesbezüglich möchte ich Sie auf einen meiner früheren Blogs verweisen.

Die Tatsache, dass auch ein ausländischer Steuerpflichtiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend oder dauerhaft in den Niederlanden hat (weil er beispielsweise in den Niederlanden arbeitet), gegebenenfalls zur Zahlung dieser Steuern verpflichtet ist, wird oft genug nicht eingesehen und führt regelmäßig zu Gerichtsverfahren. Im Folgenden werde ich inhaltlich näher darauf eingehen, wobei ich vorausschicken möchte, dass es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Beschreibung handelt, bei der viele Ausnahmefälle zu beachten sind, die es einzeln zu bewerten gilt.

 

Eintragung in das zentrale Einwohnermelderegister

Ein Steuerpflichtiger, der beabsichtigt, länger als vier Monate in den Niederlanden zu wohnen, ist dazu verpflichtet, sich in das zentrale Einwohnermelderegister (Basisregistratie Personen, kurz BRP) eintragen zu lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand eine Tätigkeit in den Niederlanden aufnimmt und es von Anfang an klar ist, dass er sich länger als vier Monate in den Niederlanden aufhalten wird. Die Eintragung in das BRP hat innerhalb von fünf Tagen nach Ankunft in den Niederlanden zu erfolgen. Bei Unterlassung kann eine Geldstrafe verhängt werden.

 

Eintragung in das Einwohnermelderegister und Kfz-Steuern

Wenn sich jemand als Einwohner in das BRP hat eintragen lassen oder sich hätte eintragen lassen müssen und mit einem ausländischen Kennzeichen öffentliche Straßen in den Niederlanden nutzt, sind Kraftfahrzeugsteuern zu entrichten. Ab diesem Zeitpunkt müssen in den Niederlanden BPM und MRB gezahlt werden. Die Steuerpflicht beginnt mit der Eintragung in das BRP bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem die Eintragung in das BRP hätte erfolgen müssen (die sogenannte Wohnsitzvermutung). Bei einer eventuellen Überprüfung wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige das Kraftfahrzeug während des gesamten Zeitraums, über den der Steuerpflichtige im BRP eingetragen war, in den Niederlanden gefahren ist. Der Steuerpflichtige kann den Gegennachweis erbringen, dass ihm das Kraftfahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hat oder dass es erst zu einem späteren Zeitpunkt auf niederländischen Straßen genutzt wurde. Die Erbringung eines solchen Gegennachweises erweist sich in der Praxis jedoch als schwierig.

Jemand, der in das BRP eingetragen ist oder sich in das BRP hätte eintragen lassen müssen und in den Niederlanden mit einem Kraftfahrzeug, das ausländische Kennzeichen trägt, angehalten wird, hat mit erheblichen Nachforderungen der Kfz-Steuer und Geldbußen zu rechnen. Es sei denn, derjenige kann nachweisen, dass die Entstehung der Steuerschuld nicht mit der Eintragung in das BRP zusammenfällt, da ihm das Kraftfahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Nutzung (auf niederländischen Straßen) zur Verfügung gestanden hat.

Der Steuerpflichtige kann möglicherweise nachweisen, dass sein Hauptwohnsitz auf Grundlage internationaler Verträge, Gesetze und Rechtsprechung nicht in den Niederlanden liegt. Wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen kann, dass er seinen Hauptwohnsitz nicht in den Niederlanden hat, kann er eine Befreiung von der MRB für bis zu sechs Monate beantragen.

Dies gilt auch für die BPM, obwohl ich davon ausgehe, dass in solch einem Fall die steuerrechtliche Befreiung von Umzugsgut in Anspruch genommen werden kann. Auch dann kann nachgewiesen werden, dass der Hauptwohnsitz nicht in den Niederlanden liegt.

Es gibt Steuerbefreiungen für Grenzgänger, Studenten und entsandte Arbeitnehmer sowie für eine bis zu zweiwöchige Nutzung von Kraftfahrzeugen auf niederländischen Straßen. Darauf werde ich hier nicht weiter eingehen.

 

Eintragung in das Handelsregister

Die Beweislastumkehr gilt auch für ausländische Unternehmen, die im niederländischen Handelsregister eingetragen sein müssen. Mit der Eintragung in das Handelsregister gelten diese juristischen Personen und Unternehmen als in den Niederlanden ansässig. Wenn sie ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug haben und dieses Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in den Niederlanden nutzen, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister Kfz-Steuern fällig.

Bei einer Niederlassung in den Niederlanden ist eine Eintragung in das niederländische Handelsregister erforderlich. Auch bei Geschäftstätigkeiten in den Niederlanden kann eine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister bestehen. Die Praxis hat gezeigt, dass immer wieder Diskussionen entstehen können, wenn eine Geschäftstätigkeit in den Niederlanden vorliegt.

Vielleicht kann nachgewiesen werden, dass der Geschäftssitz des Unternehmens im Ausland und nicht in den Niederlanden liegt. Das Unternehmen kann möglicherweise eine Befreiung von zum Beispiel der BPM beantragen.

 

Zusammenfassung

Für längere Zeit in den Niederlanden arbeiten, wohnen und/oder unternehmerisch tätig sein kann Folgen für die Fälligkeit der Kfz-Steuern haben, auch wenn es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen handelt. Haben Sie Mitarbeiter, die Sie für längere Zeit in die Niederlande entsenden wollen und die ihren Pkw mitnehmen möchten? Weisen Sie sie auf die niederländischen Kfz-Steuern hin! Dies gilt auch dann, wenn das ausländische Unternehmen im niederländischen Handelsregister eingetragen sein muss.

 

Haben Sie dazu noch Fragen? Dann setzen Sie sich bitte unverbindlich mit mir in Verbindung.

 

drs. R.W.M. te Kaat
+31 314 36 91 11
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r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl


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