Treffen Sie Ihre Wahl

Beschränkungen beim Kostenabzug in den Niederlanden

24 Feb 2015

In diesem Blog erklären wir, welche Kosten in den Niederlanden nicht oder nur beschränkt abzugsfähig sind. Die Übersicht enthält einige häufig vorkommende Kostenpositionen, ist jedoch sicher nicht erschöpfend.

Nicht und beschränkt abzugsfähige Kosten bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer

Nicht abzugsfähige Kosten, die vom Gesetzgeber als unerwünscht betrachtet werden
Kosten in dieser Kategorie können gänzlich nicht abgezogen werden. Dabei geht es z. B. um Bußgelder sowie Kosten in Zusammenhang mit Straftaten, Waffen, Munition und aggressiven Tieren.

Nicht abzugsfähige Kosten, die der Gesetzgeber als Kosten mit überwiegend privatem Charakter betrachtet
Auch die folgenden Kosten sind nicht abzugsfähig. Diese sind: Kosten für Literatur (ausgenommen Fachliteratur), Kleidung (ausgenommen Arbeitsbekleidung), Reise- und Aufenthaltskosten in Zusammenhang mit Schulungen, Ausbildungen, Kongressen usw. (sofern höher als 1.900 €).

Beschränkt abzugsfähige Kosten
Kosten für Lebensmittel, Getränke und Genussmittel, Repräsentation (unter anderem für Empfänge, feierliche Veranstaltungen und Unterhaltung) sowie Kongresse, Seminare, Symposien, Exkursionen, Studienreisen und dergleichen können abgezogen werden, jedoch nur beschränkt. Wenn Ihre Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, können Sie die günstigste dieser beiden Optionen wählen:

1) Die ersten 4.400 € dieser Kosten sind nicht abzugsfähig oder
2) 26,5 % des Gesamtbetrags dieser Kosten sind nicht abzugsfähig.

Wenn Sie körperschaftssteuerpflichtig sind und Angestellte beschäftigen, berechnen Sie die Abzugsbeschränkung für diese Kosten, indem Sie den höchsten der folgenden beiden Beträge nehmen:

1a) 0,4 % der Lohnkosten oder
1b) 4.400 €

Danach wählen Sie den niedrigsten der unter 1) und 2) berechneten Beträge.

2) 26,5 % der Gesamtkosten

Von den Kosten eines zum Privatvermögen gehörigen Fahrzeugs können nicht mehr als 0,19 € pro Kilometer abgezogen werden.

Ausschließlich bei der Körperschaftssteuer nicht abzugsfähige Kosten

Unterliegt Ihr Unternehmen der Körperschaftssteuer, können (zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen beim Kostenabzug) unter anderem folgende Kosten nicht vom Gewinn abgezogen werden:

  • Bestimmte Gewinnausschüttungen
  • Körperschaftssteuer (oder entsprechende ausländische Steuern)
  • Dividendensteuer
  • Glücksspielsteuer
  • Bestimmte Zinszahlungen
  • Kosten für einen Arbeitsplatz in der Wohnung eines Anteilseigners

Die obige Liste ist nicht erschöpfend. Ob Kosten abzugsfähig sind oder nicht, hängt außerdem von verschiedenen Bedingungen ab.

Sollten Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen haben, so können Sie sich mit den nachfolgenden Personen in Verbindung setzen:

Herr drs. Ricardo te Kaat
+31 (0)314 369111
+31 (0)6 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl


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