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Das neue Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland

11 Jan 2016

Am 12. April 2012 haben die Niederlande und Deutschland ein neues Steuerabkommen unterzeichnet. Das Abkommen ist jedoch erst am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Insbesondere für die in Deutschland wohnhaften Steuerpflichtigen, die ein Renteneinkommen aus den Niederlanden beziehen, hat das Abkommen große Folgen. Nach vielen Fragen des niederländischen Parlaments ist das Steuerabkommen schließlich unverändert in Kraft getreten. Was sollen Sie jetzt machen? Diese Frage werde ich im Nachfolgenden beantworten. Zunächst werde ich jedoch kurz die Rentenbesteuerung aufgrund des alten und des neuen Abkommens ausarbeiten.

Rentenbesteuerung aufgrund des Abkommens bis den 1.1.2016

Das Besteuerungsrecht für Betriebsrente war bis den 1. Januar 2016 dem Wohnsitzland zugewiesen. Das Besteuerungsrecht für staatliche Rente, Sozialversicherungsleistungen, gesetzliche Altersrente usw. war dem Quellenland zugewiesen.

Rentenbesteuerung aufgrund des Abkommens nach dem 1.1.2016

Das Besteuerungsrecht für staatliche Rente wird weiterhin dem Quellenland zugewiesen.

Wenn ein Einwohner von Deutschland nach 2016 insgesamt mehr als € 15.000 aus Betriebsrente, Leibrente, gesetzlicher Altersrente und ANW-, WAO-, WW-, WaJong-, WIA-, WAZO- und ähnlichen Leistungen aus den Niederlanden bezieht, steht das Besteuerungsrecht dafür seit dem 1.1.2016 mit den Niederlanden zu. Der vorgenannte Betrag bezieht sich auf die Summe der genannten Einkünfte und gilt pro Steuerpflichtige(n). Das kann bedeuten, dass die Besteuerung riesig zunimmt! Rente wird in den Niederlanden ja zu (höchstens) 52% versteuert, während in Deutschland eine vergleichbare Besteuerung von manchmal nur 3% gilt.

Was jetzt?

Wie gesagt, kann das neue Abkommen für manche Steuerpflichtigen sehr nachteilige Folgen haben, das Nettoeinkommen kann erheblich abnehmen. Was können Sie in diesem Fall machen?

Im Steuerabkommen ist eine Übergangsbestimmung enthalten, die während eines Jahres gilt. Wenn das neue Abkommen zu einem finanziellen Nachteil führt, kann man sich noch während eines Jahres für die Anwendung des alten Abkommens entscheiden. Das ist für diejenigen, für die die neue Rentenbestimmung nachteilige Folgen hat, fast immer vorteilhaft, nehmen Sie diese Regelung also in Anspruch! Die Wahlmöglichkeit gilt übrigens in allen Fällen, in denen das neue Abkommen für eine(n) Steuerpflichtige(n) nachteilige Folgen hat.

Der niederländische Gesetzgeber hat erkannt, dass das neue Abkommen in bestimmten Fällen sehr nachteilige Folgen für Steuerpflichtige hat. Aus diesem Grund ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich während 5 Jahren nach 2016 auf Antrag eine ergänzende Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird die Besteuerung im Jahr 2017 höchstens 10% und im letzten Jahr, in dem die ergänzende Übergangsregelung gilt (2021), höchstens 30% betragen. Obwohl dies zu einer höheren Besteuerung als der Besteuerung aufgrund des alten Abkommens führt, ist diese Regelung dennoch vorteilhaft.

Konkret

Nehmen Sie die Übergangsregelung in Anspruch, um die Besteuerung zu beschränken. Sind die Niederlande aufgrund des Abkommens nicht zur Besteuerung berechtigt, weil Sie in Deutschland wohnhaft sind und zum Beispiel nur gesetzliche Altersrente und einen kleinen zusätzlichen Rentenbetrag beziehen, die sich insgesamt auf weniger als € 15.000 belaufen? In diesem Fall sollen Sie darauf achten, dass der Rentenversicherungsträger keine Steuer einbehält. Falls dennoch Steuer einbehalten wird, sollen Sie ihre vorläufige Rückerstattung beantragen und eine Steuererklärung einreichen, um die zu Unrecht erhobenen Steuern zurückzufordern.

Schlussfolgerung

Hat das neue Steuerabkommen für Sie nachteilige Folgen? In diesem Fall sollen Sie sich im Jahr 2016 für die Anwendung des alten Abkommens entscheiden. Dies wird für in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsrente aus den Niederlanden, die sich auf einen höheren Betrag als € 15.000 im Jahr beläuft, bestimmt zutreffen. In diesem Fall ist auch die ergänzende Übergangsregelung relevant!

Falls Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen haben, können Sie sich wenden an:

drs. R.W.M. te Kaat
+31 (0)314 369111
+31 (0)6 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl

 

 

 


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