Die Beteiligungsertragsbefreiung
In diesem Blog erläutern wir, wie die Beteiligungsertragsbefreiung geregelt ist. Bei der Beteiligungsertragsbefreiung handelt es sich um einer Regelung in Bezug auf die Körperschaftsteuer, die bewirkt, dass Gewinn, der bereits bei einer Tochtergesellschaft körperschaftsbesteuert wurde, nicht bei der Muttergesellschaft noch einmal besteuert wird.
Regelung der Beteiligungsertragsbefreiung
Eine niederländische Muttergesellschaft und eine niederländischen Tochtergesellschaft werden (außer im Fall einer steuerlichen Einheit) bei der Körperschaftsbesteuerung mit dem eigenen Gewinn selbstständig berücksichtigt. Wenn eine Tochtergesellschaft ihren Gewinn nach Abzug der Körperschaftsteuer ganz oder teilweise als Dividende an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, würde dieser Gewinn, wenn es keine gesetzliche Regelung gäbe, auch bei der Muttergesellschaft besteuert werden und daher zweimal der Körperschaftsteuer unterliegen. Bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland, wo sie einer Gewinnsteuer unterliegt, geschieht dasselbe. Die Beteiligungsertragsbefreiung wurde in das Gesetz aufgenommen, um eine Doppelbesteuerung, die ein starkes Hindernis für die Bildung von Konzernen darstellen würde, und eine zweifache Verlustnahme zu verhindern. Die Beteiligungsertragsbefreiung beinhaltet im Prinzip, dass alle sich aus einer Beteiligung ergebenden Vorteile, also alle durch die Beteiligung erzielten Gewinne und Verluste (Kursgewinne und –verluste, Dividenden, Gratisaktien usw.), bei der Besteuerung außer Betracht gelassen werden. Gewinne aus einer Beteiligung werden nicht besteuert, Verluste aus einer Beteiligung sind nicht abzugsfähig.
Bedingungen für die Beteiligungsertragsbefreiung
Die Beteiligungsertragsbefreiung ist dann anwendbar, wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Gesellschaft, die ein in Anteile aufgeteiltes Kapital hat, im Wert von mindestens 5 % des eingezahlten Nennkapitals besitzt. Dabei werden nicht nur normale Anteile, sondern auch Vorzugsanteile und Prioritätsanteile berücksichtigt. Übrigens ist es auch möglich, eine Beteiligung an Körperschaften ohne in Anteile aufgeteiltes Kapital zu besitzen. Darauf wird in diesem Blog jedoch nicht weiter eingegangen.
Außerdem kann man auch indirekt — über eine andere Gesellschaft — an einer Gesellschaft beteiligt sein. Wenn Muttergesellschaft A 10 % der Anteile an Gesellschaft B besitzt, die wiederum 50 % der Anteile an Gesellschaft C innehat, dann besitzt Muttergesellschaft A eine Beteiligung an Gesellschaft B und C.
Ausländische Beteiligung
Man kann auch eine Beteiligung an einer nicht niederländischen Körperschaft besitzen. Bei einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft mit Anteilen ohne Nennwert muss man zur Bestimmung des erforderten Satzes von 5 % eine Größe oder Größen finden, die sich dem niederländischen Begriff des eingezahlten Nennwerts soweit wie möglich annähert bzw. annähern. Der Besitz von weniger als 5 % eines Anteilpakets an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, mit dem die Niederlande ein Steuerabkommen, das eine niedrigere Besteuerung von Dividenden aufgrund der Anzahl an Stimmrechten vorsieht, geschlossen hat, wird einer Beteiligung gleichgesetzt, wenn der Besitz der Anteile dem Inhaber ein Anrecht auf mindestens 5 % der Stimmrechte verleiht.
Befreiter Beteiligungsertrag
Alle Erträge (sowohl positive als negative), die mit den Anteilen erzielt werden, zum Beispiel Dividenden und Buchgewinne oder –verluste bei Verkauf der Beteiligung, fallen unter die Beteiligungsertragsbefreiung.
Kosten in Zusammenhang mit der Beteiligung, gleich ob diese sich in den Niederlanden befindet oder nicht, sind immer abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt für die Kosten, die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung einer Beteiligung entstehen. Diese fallen unter die Beteiligungsertragsbefreiung und sind nicht abzugsfähig.
Bei Verflüssigung einer Beteiligung ist der Verlust aus dieser Beteiligung jedoch abzugsfähig. Die Beteiligungsertragsbefreiung greift in diesem Fall nicht.
Die Regelung der Beteiligungsertragsbefreiung ist äußerst komplex.
Sollten Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen haben, so können Sie sich mit den nachfolgenden Personen in Verbindung setzen:
Herr drs. Ricardo te Kaat
+31 (0)314 369111
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r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl