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Erläuterung der Notfallüberbrückungsmaßnahme zur Arbeitsplatzerhaltung (NOW)

03 Apr 2020 Corona

Hintergrund / Inhalt der Regelung

Die Notfallüberbrückungsmaßnahme zur Arbeitsplatzerhaltung unterstützen Arbeitgeber dabei, die Arbeitsplätze so vieler Arbeitnehmer wie möglich zu erhalten. Mit dieser Regelung wird ein Zeitraum des substanziellen Umsatzrückgangs (von mindestens 20%) durch einen Zuschuss zu den Lohnkosten von maximal 90% überbrückt. Unten folgt eine Zusammenfassung der Regelung. Diese wird nicht vollumfänglich erläutert. Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht.

 

Zeitpunkt / Zeitraum für die Antragstellung

  • Es wird erwartet, dass Arbeitgeber ab dem 6. April 2020 einen Antrag beim UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen – Versicherungsträger für Arbeitnehmerversicherungen in den Niederlanden) einreichen können. Das späteste Antragsdatum ist der 31. Mai 2020.
  • In erster Linie bietet die Regelung einen Zuschuss zu den Lohnkosten für die Monate März bis Mai 2020.
  • Die Möglichkeit einer Verlängerung der Regelung um drei Monate wurde ausdrücklich offen gehalten. Die Regierung wird vor dem 1. Juni 2020 eine Entscheidung dazu treffen, sodass eventuell ein zweiter Zeitraum auf den ersten Antragszeitraum folgt, der am 31. Mai 2020 endet.

 

Umsatzrückgang

Diese vorübergehende Notüberbrückungsmaßnahme zur Arbeitsplatzerhaltung gilt für Unternehmen, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Kalendermonaten – im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2020 – mit einem Rückgang des (Gruppen-)Umsatzes von mindestens 20% rechnen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses pro Lohnsteuernummer ist vom Umsatzrückgang der gesamten Gruppe abhängig. Drei Beispiele:

 

Prozentsatz weggefallener Gruppenumsatz Prozentsatz Zuschuss zur Lohnsumme des Arbeitgebers
100% 90%
50% 45%
25% 22,5%

 

Geltungsbereich der Regelung

Die finanzielle Unterstützung betrifft einen Zuschuss zu den Lohnkosten von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber angestellt und pflichtversichert sind.

 

Höhe des Zuschusses

  • Bei der Lohnsumme geht das UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen – Versicherungsträger für Arbeitnehmerversicherungen in den Niederlanden) grundsätzlich vom sozialversicherungspflichtigen Lohn aus den laufenden Arbeitsverhältnissen für den Monat Januar 2020
  • Der Zuschuss beträgt für den dreimonatigen Zeitraum von März 2020 bis Mai 2020 maximal 90% der Lohnsumme.
  • Der Zuschuss ist vom Prozentsatz des Umsatzrückgangs abhängig. Der Prozentsatz von 90% der gesamten Lohnsumme ist ein maximaler Prozentsatz, der im Falle eines Umsatzrückgangs von 100% gezahlt wird.

 

Abrechnung

Innerhalb von 24 Wochen nach dem Ende des Zeitraums für den die Regelung genehmigt wurde, muss der Arbeitgeber die Feststellung des Zuschusses beantragen. ACHTUNG: Erfolgt dies nicht rechtzeitig, muss der Arbeitgeber den Vorschuss erstatten.

 

Sonstige Bedingungen / Verpflichtungen für den Arbeitgeber

Im Hinblick auf das Ziel der Regelung – den Erhalt von Arbeitsplätzen – gelten eine Reihe von Bedingungen. Die wichtigste Bedingung:

  • die Verpflichtung, sich nach besten Kräften zu bemühen, die Lohnsummer möglichst auf gleichem Niveau zu halten aus betriebswirtschaftlichen Gründen
  • Arbeitgeber dürfen keine Anträge auf Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen bei beim UWV stellen.

 

Ausländische Arbeitgeber

Juristische oder natürliche Personen mit Sitz im Ausland, die Arbeitgeber von in den Niederlanden sozialversicherten Arbeitnehmern sind, können die Regelung ebenfalls in Anspruch nehmen.

 

  • Sofern ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, die in den Niederlanden nicht sozialversichert sind, werden die Löhne dieser Arbeitnehmer nicht für die Berechnung der Lohnsumme berücksichtigt, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss erhält.
  • Der Umsatzrückgang der juristischen oder natürlichen Person muss in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden und nicht nur der Teil, der den Niederlanden zugerechnet werden kann.
  • Bei der Bestimmung einer Gruppe müssen nicht-niederländische juristische Personen – oder natürliche Personen ohne in den Niederlanden sozialversicherungspflichtigen Lohn – bei der Berechnung des Umsatzrückgangs unberücksichtigt bleiben.

 

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

In diesem Memo stellt SKN allgemeine Informationen auf der Grundlage der uns derzeit bekannten Informationen und der derzeit geltenden Gesetze und Vorschriften zur Verfügung. Soweit dieses Memo rechtliche Informationen enthält, beabsichtigt SKN nicht, eine Rechtsberatung für Ihre spezifische Situation zu leisten. Der Inhalt dieses Memos wurde von SKN sorgfältig zusammengestellt, teilweise auf der Grundlage von Informationen Dritter. SKN übernimmt keine Haftung für die Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der bereitgestellten Informationen, da jede Situation individuell beurteilt werden muss.


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