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Investitionsregelungen

14 Apr 2015

In diesem Blog behandeln wir einige Investitionsregelungen, die für Sie von Interesse sein können. Einige spezielle Regelungen, zum Beispiel die Rückstellung, die Schwankungsrücklage und Reinvestitionsrücklage, die Innovationsbox und der Innovationskredit, werden in separaten Blogs erläutert. Die in diesem Blog verwendeten Zahlen sind die Zahlen von 2014.

Investitionsabzug

Wenn Sie in ein Betriebsmittel (ein Gut, das Sie zum Betreiben Ihres Unternehmens verwenden) investieren, dürfen Sie unter bestimmten Bedingungen einen zusätzlichen Betrag vom Gewinn abziehen. Dieser so genannte Investitionsabzug wird für jedes Betriebsmittel einzeln bestimmt.

Es gibt verschiedene Arten von Investitionsabzügen, die nachstehend behandelt werden.

Kleininvestitionsabzug (KIA)

Zur Ermittlung der Höhe des KIA müssen alle in einem Kalenderjahr getätigten Investitionen addiert werden. Der Abzug errechnet sich dann folgendermaßen:

Investitionsregelungen

Umwelt-Investitionsabzug (MIA)

Wenn Sie in ein nicht eher gebrauchtes und zudem umweltfreundliches Betriebsmittel investieren, haben Sie Anspruch auf den MIA. Die in Betracht kommenden Betriebsmittel werden auf der Umweltliste des Reichsdienstes für Unternehmen in den Niederlanden (RVO) aufgeführt. Je nach Investition haben Sie Anspruch auf einen Abzug von 13,5 bis 36 %. Um für diesen Abzug in Betracht zu kommen, müssen Sie die Investition innerhalb von drei Monaten nach Erwerb beim RVO anmelden.

Sie kaufen beispielsweise am 1. Januar 2014 (Rechnungsdatum) ein Elektroauto für 100.000 € mit dem Ziel, es gewerblich zu nutzen. Aus der RVO-Liste 2014 geht hervor, dass Sie für diese Investition Anspruch auf 36 % MIA haben. Wenn Sie die Investition vor dem 1. April 2014 beim RVO anmelden, können Sie einen zusätzlichen Abzug (MIA) von 36.000 € nutzen.

Energie-Investitionsabzug (EIA)

Bei Investition in ein nicht eher gebrauchtes Betriebsmittel, das zu einer Verbesserung des Energieverbrauchs beiträgt, haben Sie Anspruch auf den EIA. Auch in Bezug auf diese Investitionen hat der RVO eine Liste mit Betriebsmitteln, die diesem Kriterium entsprechen, aufgestellt. Der zusätzliche Abzug beträgt 41,5 % der Investition. Auch hier gilt, dass die Investition innerhalb von drei Monaten nach Erwerb beim RVO angemeldet werden muss.

Vom Investitionsabzug ausgeschlossene Investitionen
Einige spezifische Investitionen sind vom Investitionsabzug ausgeschlossen. Dies betrifft unter anderem Grundstücke, Wohnhäuser, Fahrzeuge, Wertpapiere, Goodwill, Genehmigungen, Tiere und bestimmte Personenwagen.

Vom KIA ausgeschlossen sind außerdem Investitionen in Betriebsmittel, die hauptsächlich anderen zur Verfügung gestellt werden, und Investitionen, die weniger als 450 € betragen.

Für den EIA und den MIA gilt noch, dass Investitionen, die hautsächlich anderen im Ausland zur Verfügung gestellt werden, und Investitionen, die weniger als 2.500 € betragen, nicht abzugsfähig sind.

Sollten Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen haben, so können Sie sich mit den nachfolgenden Personen in Verbindung setzen:

Herr drs. Ricardo te Kaat
+31 (0)314 369111
+31 (0)6 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl


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