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Steuerplan 2021: Beschränkung der Liquidationsverlustregelung

05 Jan 2021

In den Niederlanden ist bei der Körperschaftsteuer die Beteiligungsfreistellung bekannt. Der Gewinn, den eine niederländische Gesellschaft von einer Tochtergesellschaft erhält, an der sie beteiligt ist, ist von der Körperschaftsteuer befreit. Der Ertrag beim Verkauf der Anteile aus der Beteiligung oder beispielsweise die Dividende aus der Beteiligung wird nicht besteuert.

Verluste sind dagegen nicht abzugsfähig. Ein Liquidationsverlust bildet hierbei eine Ausnahme. Im Steuerplan 2021 wurden Beschränkungen für den Abzug eines Liquidationsverlusts vorgeschlagen. Darauf werde ich im Folgenden eingehen.

 

Liquidationsverlust

Der aufgewendete Betrag für eine Beteiligung von mindestens 5% an einer B.V. oder N.V. stellt die Investition dar, die erfolgt ist, um die Beteiligung zu erwerben. Dieser aufgewendete Betrag kann als Liquidationsverlust bei der Muttergesellschaft von der Körperschaftsteuer abgezogen werden, wenn die Tochtergesellschaft aufgelöst oder insolvent wird. Diese Regelung stellt damit einen Verstoß gegen die Beteiligungsfreistellung dar. Der dieser Regelung zugrunde liegende Gedanke ist hierbei, eine Beihilfe zu den definitiv verloren gehenden, nicht verrechneten Verlusten der Tochtergesellschaft zu gewähren.

Eine niederländische B.V. erwirbt für € 100.000 eine 100%ige Beteiligung an einer anderen B.V. Leider zeigt sich, dass die erworbene B.V. verlustbringend arbeitet. Schließlich wird entschieden, die B.V. Zu liquidieren. Die Muttergesellschaft (B.V.) erhält durch die Liquidation keine Leistungen aus der Liquidation. Im Jahr, in dem die Liquidation abgeschlossen wird, kann die niederländische

Muttergesellschaft (B.V.) einen Betrag in Höhe von € 100.000 als Liquidationsverlust in ihrer Körperschaftsteuererklärung in Abzug bringen.

 

Vorgeschlagene Änderungen der Regelung

Die niederländische Steuerbemessungsgrundlage kann vor allem für große, internationale Konzerne durch die Möglichkeit ausgehöhlt werden, einen Liquidationsverlust aus Beteiligungen in Abzug zu bringen, egal wo dieser in der Welt erlitten wurde, kombiniert mit der Möglichkeit, den Abzugsposten zu einem gewünschten Zeitpunkt zu planen. Dies wird durch den Gesetzgeber als unerwünscht angesehen.

Es wurden drei Maßnahmen zur Beschränkung der Liquidationsverlustregelung ab 2021 vorgeschlagen.

Zunächst wurde eine Beschränkung des Abzugs eines Liquidationsverlustes von Tochtergesellschaften vorgeschlagen, in denen keine Verfügungsmacht besteht. Dies ist gewöhnlich bei einer Beteiligung von weniger oder gleich 50% der Fall.

Zweitens soll der Abzug auf Liquidationsverluste beschränkt bleiben, die sich auf Tochtergesellschaften beziehen, die in ihren Sitz der EU / im EER haben.

Liquidationsverluste bis 5 Millionen Euro werden in beiden vorgeschlagenen Beschränkungen jedoch nicht beschränkt.

Drittens wird der Zeitpunkt des Liquidationsverlustes beschränkt. Der Liquidationsverlust kann nur abgezogen werden, wenn die Verrechnung innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr, in dem die Tätigkeit des aufgelösten Unternehmens (fast komplett) erfolgt ist, oder, falls dies früher erfolgt, die Entscheidung dazu getroffen wurde. Außerhalb dieses Zeitraums von drei Jahren gilt jedoch eine Gegenbeweisregelung, wenn die Verrechnung aufgrund geschäftlicher Gründe länger dauert. Diese Beschränkung ist dem Mindestbetrag von fünf Millionen nicht unterworfen.

Für die letzte Beschränkung gilt ein Übergangszeitraum. Wenn die Unternehmenstätigkeit vor dem 1. Januar 2021 eingestellt wurde oder die Entscheidung dazu getroffen wurde, kann ein Liquidationsverlust angerechnet werden, wenn die Verrechnung spätestens am 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist.

 

Gewünschte Maßnahme

Falls es sich um eine Beteiligung an einer Gesellschaft handelt, die ihren Sitz außerhalb der EU / des EER hat oder wenn es sich um eine Beteiligung von 50% oder weniger handelt und außerdem in beiden Fällen der Liquidationsverlust mehr als fünf Millionen beträgt, muss in diesem Jahr überlegt werden, ob die Gesellschaft liquidiert werden sollte, wenn dazu Gründe bestehen. Dann kann der Liquidationsverlust noch als Aufwendung in der Körperschaftsteuererklärung 2020 angesetzt werden.

Wenn es sich um eine ausschlagegebende Beteiligung an einer Gesellschaft innerhalb der EU / des EER mit einem aufgewendeten Betrag von weniger als fünf Millionen Euro handelt, deren Unternehmenstätigkeit bereits eingestellt wurde, ist die Liquidation vor dem 31. Dezember 2023 ebenfalls eine Möglichkeit. Mit der ebenfalls ab 2021 vorgeschlagenen, unbegrenzten Vorwärtsverrechnung von Verlusten in der Körperschaftsteuer ist das Argument, für diese Fälle die Liquidation zu „planen“ übrigens nicht weniger relevant. Es muss dabei jedoch die Randbemerkung gemacht werden, dass jährlich maximal eine Million Euro Gewinn mit Verlusten verrechnet werden kann. Bei einem höheren Gewinn können die zu verrechnenden Verluste zu maximal 50% einbezogen werden.

 

Schlussbemerkung

Obwohl vorgeschlagen wurde, die Liquidationsverlustregelung zu beschränken, bleibt deren Anwendung auch nach dem Jahr 2020 in vielen Fällen interessant.

Vorstehend habe ich eine Reihe steuerlicher Aspekte der Liquidationsverlustregelung sowie die vorgeschlagenen Änderungen besprochen, wie sie im Oktober 2020 bekannt waren. Ich möchte nochmals ausdrücklich anmerken, dass es sich um einen Gesetzesentwurf handelt! Die Beschreibung hat ausschließlich signalisierenden Charakter und ist nicht erschöpfend zu verstehen.

 

Für weitere Informationen oder bei Fragen wenden Sie sich an:

 

Herrn R.W.M. te Kaat
0314-369111
06 – 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl

 


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