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Oberster Gerichtshof macht kurzen Prozess mit pauschaler Erhebung der Box 3

20 Jan 2022

 

Am 24. Dezember 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass das derzeitige System der Box 3 in Konflikt steht mit dem Recht auf Eigentum und dem Diskriminierungsverbot laut Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK).


Box-3-System

Das Box-3-System wurde 2001 eingeführt. Bis 2017 galt eine pauschale Rendite von 4%. Daraus ergab sich eine Erhebung von 1,2 % auf das Vermögen. Aufgrund immer niedrigeren Sparzinsen wurde dieses System 2017 angepasst und wurden 3 Boxen eingeführt, jede mit ihrer eigenen pauschalen Rendite.

Urteil des Obersten Gerichtshofes

Der Oberste Gerichtshof hat bereits 2019 entschieden, daß das bis 2017 geltende System nicht mehr gerechtfertigt war, überließ es allerdings dem Gesetzgeber, das System anzupassen.

Erst wenn ein Steuerzahler mit einer individuellen und übermäßigen Belastung konfrontiert wurde  war der Richter in den letzten Jahren bereit einzugreifen. Durch Anpassung des Box-3-Systems im Jahr 2017 auf die aktuellen drei Scheiben, erhob sich die Frage wie der Oberste Gerichtshof dem gegenüber stand.

Im Urteil vom 24. Dezember 2021 teilte der Oberste Gerichtshof mit, daß auch das derzeitige System nicht ausreichend ist. Im Gegensatz zum Urteil von 2019 greift der Oberste Gerichtshof nun ein. Der Steuerbescheid wird angepasst. Die Steuer wird auf die tatsächlich erzielte Rendite erhoben und nicht auf die, in diesem Fall viel höhere, pauschale Rendite.

Was gilt zu tun?

Das Urteil vom 24. Dezember 2021 betrifft einen Fall, der Teil des Masseneinspruchsverfahrens ist.

Die Finanzbehörde hat die Einwände gegen Box 3 über die Steuerjahre 2017 bis 2020 als massalen  Einspruch eingestuft. Das Urteil hat grundsätzlich nur Konsequenzen für die steuerpflichtige Personen, die am Masseneinspruchsverfahren teilnehmen. Wenn der Steuerbescheid für die vergangenen Jahre noch nicht endgültig feststeht, ist es daher wichtig, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für die Steuererklärung, die Sie 2022 einreichen. Das Einlegen eines Einspruchs ist wahrscheinlich nur sinnvoll wenn Ihre tatsächlich realisierte Rendite niedriger liegt als die pauschale Rendite.

 

 

 


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