Steuerfreibetrag „Box III“ jetzt auch für ausländische Steuerpflichtige anwendbar
Im Ausland ansässige Privatpersonen, die in den Niederlanden belegene Immobilien besitzen müssen in den Niederlanden Einkommensteuer zahlen aufgrund „Box 3“ Einkommen. Die Einkommensteuer beträgt jährlich 1,2 Prozent (ab 2017 ändert die 1,2%) des Wertes der Immobilie zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Von dem Immobilienwert dürfen Verbindlichkeiten, die zum Zwecke der Anschaffung oder Renovierung der Immobilie eingegangen wurden, abgezogen werden um dergestalt die Bemessungsgrundlage zu reduzieren. In den Niederlanden ansässige Steuerpflichtige dürfen von der Bemessungsgrundlage einen Steuerfreibetrag in Abzug bringen (2016: € 24.347). Ausländische Steuerpflichtige durften dies bislang nicht; dies hat sich nunmehr geändert. Laut Beschluss des Finanzstaatssekretärs vom 25.4.2016 (Nummer DGB 2016/1731M) wird der Steuerfreibetrag künftig auch ausländischen Steuerpflichtigen gewährt.