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Arbeiten in Deutschland und niederländische Hypothekenzinsen

07 Apr 2015

Viele Einwohner der Niederlande – insbesondere in Grenznähe – beziehen ein Einkommen aus Deutschland. Das kann Steuervorteile mit sich bringen, obwohl das Arbeitsplatzangebot in Deutschland allein schon ausreichen kann, um die Herausforderung anzugehen. Arbeiten in Deutschland kann manchmal aber auch von Nachteil sein, zum Beispiel weil die Hypothekenzinsen für die Finanzierung des Eigenheims in den Niederlanden dann nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind.

Wenn man in den Niederlanden wohnt und ausschließlich in Deutschland arbeitet, ist es nicht unbedingt logisch, dass man die Hypothekenzinsen für die Finanzierung seines niederländischen Eigenheims steuerlich abziehen darf. Man zahlt schließlich keine niederländischen Steuern. Und in Deutschland sind Hypothekenzinsen nicht steuerlich abzugsfähig.

In diesem Memorandum gehe ich auf einige Möglichkeiten und Fallstricke ein. Außerdem behandle ich auch das neue Steuerabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden, das in diesem Punkt eine interessante Alternative bietet. Zuerst gehe ich jedoch auf die Möglichkeit zum Abzug der Hypothekenzinsen durch den Partner und auf die so genannte Rückstellungsregelung ein.

Es können nicht alle Situationen behandelt werden. Die am häufigsten vorkom-mende Situation ist, dass ein in den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet. Daher nehme ich diese Situation zum Ausgangspunkt.

Abzug der Hypothekenzinsen beim steuerlichen Partner

Wenn ein steuerlicher Partner vorhanden ist, der in den Niederlanden arbeitet, kann dieser Partner die Hypothekenzinsen steuerlich abziehen. Selbst-verständlich muss das Einkommen des Partners dazu hoch genug sein.

Wenn der steuerliche Partner die Hypothekenzinsen steuerlich abzieht, kann dies übrigens doch noch negative Folgen haben. Wenn Ihr steuerliches Einkommen nämlich mehr als 56.000 € beträgt, würden Sie in den Niederlanden durch Abzug der Hypothekenzinsen einen Vorteil von 52 % erzielen. Beträgt das Einkommen des steuerlichen Partners weniger als 56.000 €, hat derselbe Abzug eine Steuer-rückzahlung in Höhe von maximal 42 % zur Folge. Das bedeutet also eine um 10 % geringere Rückzahlung!

Anmerkung: Ab 1. Januar 2014 wird der Abzug der Hypothekenzinsen zum Satz von 52 % jährlich um 0,5 % vermindert.

Liegt das Einkommen des steuerliche Partners unter 20.000 €, resultiert der Abzug der Hypothekenzinsen in einer Rückzahlung von maximal 36,25 % und ist der Nachteil noch größer.

Wichtig ist also, ob ein steuerlicher Partner vorhanden ist, der Einkommen aus den Niederlanden bezieht, und ob der Einkommensunterschied nicht zu groß ist. Im Fall eines großen Unterschieds können Sie die Hypothekzinsen wahrscheinlich besser selbst abziehen.

Selbstverständlich können Sie die Hypothekenzinsen auch in Ihrer eigenen Steuererklärung abziehen, wenn Sie nur teilweise in Deutschland arbeiten (eventuell mittels Gehaltssplitting) und zusätzlich Einkommen aus den Niederlanden beziehen.

Rückstellungsregelung

Wenn Sie ausschließlich in Deutschland arbeiten, unterliegt Ihr Einkommen in Deutschland der Besteuerung. Das bedeutet, dass bestimmte Steuervorteile (wie der steuerliche Abzug von Hypothekenzinsen) für Sie nicht gelten. Für derartige Fälle kennt die niederländische Steuergesetzgebung die Rückstellungsregelung. Der nicht genutzte Abzugsbetrag wird von der niederländischen Steuerbehörde jährlich festgestellt. Der betreffende Betrag kann in einem folgenden Jahr, in dem Sie in den Niederlanden ein steuerbares Einkommen genießen, das in Box 1 fällt, von der Steuer abgesetzt werden.

Ein Beispiel: Ihr deutsches Arbeitseinkommen beträgt 35.000 € pro Jahr. In Zu-sammenhang mit dem niederländischen Eigenheim können, sagen wir, 5.000 € abgezogen werden. Da der steuerliche Abzug der Hypothekenzinsen aufgrund des deutschen Arbeitseinkommens keinen Steuervorteil mit sich bringt, können Sie diesen Abzug rückstellen. Zukünftige zu zahlende Steuern über niederländisches Einkommen in Box I werden dann vermindert, indem ein Abzug zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung für alle in der Vergangenheit rückgestellten Beträge gewährt wird. Der Abzug der Hypothekenzinsen führt dann zu einer Steuerrückzahlung.

Der Nachteil ist, dass es viele Jahre dauern kann, bis die steuerliche Abzugsfähigkeit der Hypothekenzinsen endlich einen Vorteil einbringt.

Ein weiterer Nachteil ist, dass die Rückstellung sich ausschließlich auf die Ein-kommenssteuer bezieht und nicht auf die Einheitsversicherungsbeiträge, die einen erheblichen Teil unserer Steuersätze ausmachen. Dies lässt sich anhand eines Beispiels erläutern. Wenn Sie als der oben gemeinte Steuerpflichtige sieben Jahre in Deutschland gearbeitet haben (und daher über eine Rückstellung von 7×5.000 € = 35.000 € verfügen), danach in den Niederlanden arbeitstätig sind und wiederum ein Arbeitseinkommen von 35.000 € haben, ergibt sich Folgendes: Über ein Einkommen von circa 20.000 € beträgt die Einkommenssteuerrückzahlung – von den derzeitigen Steuersätzen ausgehend – 5,10 % und über den Rest 10,85 %. Das bedeutet also eine Rückzahlung von 2.500 €. Über den Anteil an Einheitsversicherungsbeiträgen in Höhe von 31,15 % findet keine Rückzahlung statt.

Wenn Sie in den genannten Jahren ausschließlich in den Niederlanden steuer-pflichtig gewesen wären, hätte die jährliche Rückzahlung 42 % von 5.000 € betra-gen, also 2.100 €. Über einen Zeitraum von sieben Jahren wären das also 14.700 €. Erheblich mehr als die genannte Rückzahlung von insgesamt 2.500 €! Die Rückstellungsregelung hat also nicht immer den gewünschten Effekt. Noch abgesehen vom Zinsverlust als Folge dessen, dass der Abzug erst in der Zukunft in eine Rückzahlung umgesetzt werden kann.

Kompensationsregelung

Zwischen Deutschland und den Niederlanden wurde ein neues Steuerab-kommen geschlossen, das der Erwartung nach am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Bestandteil dieses neuen Steuerabkommens ist die Kompensationsregelung, die bei in den Niederlanden Wohnhaften mit einem Arbeitsverhältnis in Deutschland anwendbar ist und auch für Geschäftsführer mit erheblichen Geschäftsanteilen gilt.

Die niederländische Steuerbehörde gewährt eine Finanzkompensation für den abzugsfähigen Betrag, der nicht unmittelbar zu einer Steuerrückzahlung führt, zum Beispiel Hypothekenzinsen. Der in Deutschland erhobene Steuerbetrag darf verrechnet werden, als wenn in den Niederlanden Einkommenssteuer und Einheitsversicherungsbeiträge gezahlt werden würden. Effektiv bedeutet das, dass eine Rückzahlung aufgrund des Abzugs stattfindet. Die Kompensation kann mittels der niederländischen Einkommenssteuererklärung beantragt werden und wird dann von der niederländischen Steuerbehörde ausgezahlt.

Die Kompensation entspricht dem tatsächlich gezahlten Betrag an deutschen Steuern und Abgaben, abzüglich des Betrags, der gezahlt werden müsste, wenn das Einkommen in den Niederlanden verdient worden wäre. Einfach gesagt: Die Niederlande gewähren eine Rückzahlung, weil der Abzug (Abzug der Hypothekenzinsen) nicht genutzt werden kann.

Deutsche Abgaben können jedoch nur mitgerechnet werden, soweit sie mit den niederländischen Einheitsversicherungsbeiträgen vergleichbar sind. Darin liegt auch das Problem dieser Regelung: Der niederländischen Steuerbehörde zufolge sind nur wenige Abgaben und Beiträge vergleichbar und damit verrechnungsfähig. Da die Einheitsversicherungsbeiträge einen großen Teil der niederländischen Steuersätze ausmachen, bedeutet das, dass dieser Teil an nicht verrechnungsfähigen Beiträgen nicht zu einer Rückzahlung führt. Dadurch ist diese Regelung nicht immer vorteilhaft. Denn wer die Kompensationsregelung in Anspruch nimmt, darf die zuvor genannte Rückstellungsregelung nicht mehr nutzen und auch den Abzug nicht mehr beim Partner geltend machen. Die Regelung ist also nicht unbedingt von Vorteil.

Sie müssen immer erwägen (lassen), welche Vorgehensweise in Ihrem spezifi-schen Fall die vorteilhafteste ist.

Ein weiterer Vorteil des neuen Steuerabkommens

Das neue Steuerabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden bietet noch einen weiteren möglichen Vorteil für Einwohner der Niederlande, die in Deutschland arbeiten. Den derzeitigen Vorschriften zufolge genießt ein Einwohner der Niederlande nur dann dieselben Vorteile wie ein Einwohner von Deutschland, wenn er und sein Ehepartner 90 % Ihres Einkommens aus Deutschland beziehen. Nach dem neuen Steuerabkommen (das wie gesagt wahrscheinlich am 1. Januar 2016 in Kraft tritt) reicht es aus, wenn nur einer der beiden Ehepartner das 90 %-Kriterium erfüllt.

Dadurch wird dann die Anwendung des Splittingverfahrens möglich. Die Einkom-men der beiden Partner werden dann also addiert und durch zwei geteilt. Auf die-ses Einkommen werden die deutschen Steuersätze angewendet. Im Allgemeinen wird das Einkommen in Deutschland erheblich niedriger besteuert.

Abschließend: Als Grenzgänger zu arbeiten, bietet sicher Möglichkeiten, kennt aber auch Fallstricke. Jeder Fall erfordert eine maßgerechte Beurteilung und muss für sich betrachtet werden, sodass eine passende Lösung  erarbeitet werden kann.

Sollten Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen haben, so können Sie sich mit der nachfolgenden Person in Verbindung setzen::

Herr drs. Ricardo te Kaat
+31 (0)314 369111
+31 (0)6 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl


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