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Mit einem Firmenwagen mit einem deutschen Kennzeichen können Sie in den Niederlanden BPM-frei und billiger fahren

10 Dez 2018

Die BPM*, die beim Ankauf eines Wagens in den Niederlanden zu bezahlen ist, ist hoch. Dadurch ist der Ankauf eines neuen Wagens in den Niederlanden teurer als in Deutschland. Daneben wird die steuerliche Hinzurechnung für Privatnutzung eines Firmenwagens in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen niedriger besteuert.

In diesem Memo werden wir die mögliche Befreiung von der BPM sowie die Folgen der Privatnutzung des Firmenwagens besprechen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Memo nur die Hauptvorschriften beschrieben werden.

Befreiung von der BPM

Für einen Wagen mit einem deutschen Kennzeichen gelten mehrere Befreiungen. Es gibt eine Befreiung für den Arbeitnehmer und eine Befreiung für den Arbeitgeber. Daneben gibt es eine Befreiung für kurzzeitige Benutzung der niederländischen Straßen mit einem Wagen mit einem ausländischen Kennzeichen. Die Befreiungen sind jeweils zu beantragen, bevor Sie mit dem Wagen die niederländischen Straßen befahren.

Befreiung für Arbeitnehmer

Die Niederlande gewähren eine Befreiung von der BPM für Wagen, die im Ausland registriert sind, und die ein Arbeitgeber im betreffenden Land einer Person zur Verfügung gestellt hat, die als Arbeitnehmer bei ihm tätig ist, vorausgesetzt dass:

a) der Wagen in den Niederlanden ausschließlich vom Arbeitnehmer oder seinen bei ihm wohnenden Familienangehörigen benutzt wird;
b) der Arbeitgeber, wie aus einer schriftlichen Bescheinigung hervorgeht, angegeben hat, dass der Wagen vorwiegend (zu 70% oder mehr) zur Erledigung von Arbeiten außerhalb der Niederlande bestimmt ist;
c) der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages, der zwischen ihm und dem Arbeitgeber gilt, die Entscheidung, in welchem Land der Wagen registriert wird, grundsätzlich nicht beeinflussen kann.

Auch für Geschäftsführer, die Hauptanteilseigner bzw. Hauptaktionär sind, kann diese Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Und für andere Entscheidungsträger gilt die Befreiung in bestimmten Fällen wieder nicht. Das ist von der Rechtsstruktur und den dazugehörigen Befugnissen sowie dem Arbeitsvertrag abhängig. Wenn die richtigen Voraussetzungen geschaffen werden, kann Anspruch auf die Befreiung erhoben werden.

Befreiung für Unternehmer

Es muss von einem ausländischen Arbeitgeber die Rede sein. Daneben darf es nicht möglich sein die Registrierung des Wagens zu beeinflussen. Das bedeutet, dass Unternehmer mit einem Einmannbetrieb oder Unternehmer, die als natürliche Person an einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (oder einer vergleichbaren ausländischen Gesellschaft oder Firma) beteiligt sind, grundsätzlich nicht für die Befreiung für Arbeitnehmer in Betracht kommen. Das gilt auch für einen Geschäftsführer, der Hauptanteilseigner bzw. Hauptaktionär ist und die völlige Verfügungsgewalt besitzt.

In diesem Fall gilt möglicherweise die Befreiung für Unternehmer.

Die Niederlande gewähren eine Befreiung von der BPM für Wagen, die im Ausland registriert sind und von niederländischen Einwohnern benutzt werden, die in einem anderen Land als den Niederlanden Leiter eines Einmannbetriebs, Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Geschäftsführer, Gesellschafter oder Anteilseigener bzw. Aktionär eines Unternehmens sind und die Befreiung für Arbeitnehmer nicht in Anspruch nehmen können.
Die Befreiung wird gewährt, wenn:
a) der Wagen in den Niederlanden ausschließlich von der betreffenden Person oder ihren bei ihr wohnenden Familienangehörigen benutzt wird;
b) aus einer Kilometerregistrierung hervorgeht, dass der Wagen zu mindestens 50% zu geschäftlichen Zwecken außerhalb der Niederlande benutzt wird; Dabei wird der Abstand, der im Rahmen des Verkehrs zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort zurückgelegt wird, außer Betracht gelassen.

Aufgrund der zu b) festgelegten Voraussetzung ist diese Befreiung weniger günstig als die Befreiung für Arbeitnehmer.

Es muss sich um einen Wagen mit einer deutschen Zulassung handeln. Deshalb wird ein deutsches Unternehmen (z. B. eine GmbH) erfordert. Falls es kein Unternehmen in Deutschland gibt, jedoch schon Aktivitäten in Deutschland entfaltet werden, müsste überlegt werden, ob ein Unternehmen in Deutschland zu gründen ist. Neben dem etwaigen BPM-Vorteil bietet ein solches Unternehmen auch in geschäftlicher und steuerlicher Hinsicht interessante Möglichkeiten.

Befreiung wegen kurzzeitiger Benutzung

Die Niederlande gewähren eine Befreiung von der BPM für PKW, die im Ausland registriert sind und für die Dauer von höchstens zwei Wochen in den Niederlanden einer natürlichen Person, die in den Niederlanden wohnhaft ist, und ihren bei ihr wohnenden Familienangehörigen oder einer Körperschaft mit Sitz in den Niederlanden zur Verfügung gestellt werden.

In den vorangehenden zwölf Monaten darf die Befreiung nicht in Anspruch genommen sein. Es ist also möglich jedes Jahr während zwei Wochen einen Wagen mit einem ausländischen Kennzeichen zu mieten, ohne dass BPM zu bezahlen ist.

Steuerliche Hinzurechnung wegen Privatnutzung des Firmenwagens

Die steuerliche Hinzuzählung im Zusammenhang mit der Privatnutzung des Firmenwagens beträgt in Deutschland 1% pro Monat. Diese steuerliche Hinzurechnung wird über den deutschen (und also niedrigeren) Katalogpreis berechnet. Der Besteuerungsmaßstab beträgt also 12% im Jahr. Das ist weniger als die Hälfte des niederländischen Besteuerungsmaßstabs in Höhe von 25% des Katalogpreises, der für die meisten niederländischen Firmenwagen gilt.

Außerdem ist der höchste Einkommensteuersatz in Deutschland niedriger als in den Niederlanden. Eine so genannte ‘salary split’ (Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens über die Niederlande und Deutschland) kann zu einer weiteren Ermäßigung der abzuführenden Steuer führen.

Die Besteuerung eines deutschen Firmenwagens scheint im Vergleich zur niederländischen Situation also wesentlich günstiger zu sein.

Die Sache hat jedoch einen Haken. Deutschland kennt nämlich auch eine steuerliche Hinzuzählung für den Verkehr zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort, die neben der steuerlichen Hinzuzählung von 1% gilt. Sie beträgt 0,03% des Katalogpreises des Firmenwagens, mit den Kilometern multipliziert, die im Rahmen des Verkehrs zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort zurückgelegt werden. Falls im Rahmen des Verkehrs zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort viele Kilometer zurückgelegt werden, kann die Besteuerung die niederländische Besteuerung also sogar übersteigen.

Falls sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland Einkommen genossen wird, ist es möglich, dass das niederländische Finanzamt auch einen Teil der steuerlichen Hinzuzählung besteuern wird. In diesem Fall ist also Vorsicht geboten. Die Tatsache, dass der deutsche Arbeitgeber den Wagen zur Verfügung stellt, ist schriftlich festzulegen.

Die Schlussfolgerung lautet, dass die Tatsache, dass Sie in den Niederlanden mit einem Firmenwagen mit einem deutschen Kennzeichen fahren können, ohne dass BPM zu bezahlen ist, eventuell in Kombination mit einer geringeren steuerlichen Hinzuzählung, zu großen Vorteilen führen kann!

Sollten Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen haben, so können Sie sich mit der nachfolgenden Person in Verbindung setzen:
Herr drs. R.W.M. te Kaat
+31 (0)314 369111
+31 (0)6 11274485
r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl

 

* BPM = niederländische Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder


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