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Einige wichtige Aspekte für ausländische Arbeitgeber mit niederländischen Arbeitnehmern

11 Okt 2018

Wenn Sie ein ausländischer Arbeitgeber sind und einen Arbeitnehmer beschäftigen, der in den Niederlanden wohnt, kann dies große und häufig unerwartete Folgen haben. Darauf möchte ich im Folgenden eingehen. Häufig werde ich dies nicht tiefgründig tun, denn inhaltlich bin ich in früheren Blogs bereits auf verschiedene Aspekte eingegangen. Dazu möchte ich Sie verweisen auf:

https://stolwijkkelderman.nl/category/blog/

 

Lohn- und Einkommensteuer

Sofern Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden oder außerhalb des Landes beschäftigt ist, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, sind die Niederlanden immer zur Besteuerung dieses Teils des Gehalts befugt. Dies kann schnell der Fall sein, beispielsweise wenn Ihr Arbeitnehmer manchmal im Homeoffice arbeitet oder Kunden im Ausland besucht. Ausnahmen gelten nur für unterstützende Tätigkeiten, beispielsweise für die Ausarbeitung von Notizen von Versammlungen.

 

Feste Niederlassung / feststehender Vertreter

Haben Sie als Arbeitgeber in den Niederlanden eine feste Niederlassung oder einen feststehenden Vertreter? Dann entsteht in den Niederlanden eine Körperschaftssteuerpflicht. In der Folge können sich niederländische Lohnsteuern, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer ergeben. Dies kann bereits der Fall sein, wenn Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden in Ihrem Auftrag Verträge abschließen darf.

 

Sozialversicherungen

Auch in den Niederlanden sind Sozialversicherungen wichtig. Wenn der niederländische Arbeitnehmer mindestens 25% seiner Zeit in den Niederlanden arbeitet (beispielsweise weil er im Homeoffice arbeitet), ist der Arbeitnehmer in EU-Situationen ausschließlich in den Niederlanden sozialversichert. Wenn dies der Fall ist, hat es weitreichende Folgen.

Der Arbeitgeber muss sich beim niederländischen Finanzamt melden und niederländische Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Lohneinkommen zahlen. Wenn der Arbeitnehmer in den Niederlanden sozialversichert ist, muss der Arbeitgeber Beiträge zu den Volks- und Arbeitnehmerversicherungen abführen und den Arbeitgeberanteil des Krankenversicherungsbeitrags vom Lohn einbehalten. Es ist dabei unwesentlich, dass der Arbeitgeber in den Niederlanden nicht zur Einbehaltung verpflichtet ist.

Es gelten die niederländischen Regelungen bezüglich Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen von den steuerlichen Konsequenzen ist es wichtig zu wissen, dass der Arbeitnehmer im Falle von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und beispielsweise bei Arbeitslosigkeit unter das niederländische Sozialsystem fällt.

In den Niederlanden ist ein Arbeitgeber im Krankheitsfall des Arbeitnehmers zu einer Lohnfortzahlung von zwei Jahren verpflichtet!

 

Verpflichtungen im Krankheitsfall des Arbeitnehmers

Bei Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber eine aktive Rolle bei der Reintegration des Arbeitnehmers spielen. Es gelten dann viele zwingend vorgeschriebene Bestimmungen. Natürlich können wir Ihnen dabei als zertifizierte Gewerbeaufsicht (nl. Arbodienst) behilflich sein.

Der Arbeitgeber muss einen kranken Arbeitnehmer bei der Gewerbeaufsicht oder beim Betriebsarzt anmelden. Wenn die Krankheit erwartungsgemäß langfristig ist, wird der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmer einen Handlungsplan mit dem Ziel erstellen, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers so schnell wie möglich wiederherzustellen. Wenn der Arbeitnehmer 42 Wochen nach Beginn der Krankmeldung noch krank ist, muss der Arbeitgeber dies an das UWV (Ausführer aller Arbeitnehmerversicherungen in den Niederlanden) melden. Anschließend findet eine Evaluierung statt. Nach 88 Krankheitswochen erfolgt die Beantragung einer WIA-Leistung (WIA: Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit). Zwischenzeitlich ist eine aktive Haltung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erforderlich.

Es ist klar, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beträchtliche finanzielle Konsequenzen für den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber kann zur Deckung dieses Risikos eine Arbeitsausfallversicherung abschließen. Der Beitragsprozentsatz ist vom Betriebszweig, von der Betriebsaktivität, dem Arbeitsausfallprozentsatz der vergangenen Jahre und der insgesamt zu versichernden Lohnsumme pro Jahr abhängig. Wir können Ihnen beim Abschluss einer derartigen Versicherung behilflich sein.

 

Und außerdem

In unserer täglichen Praxis werden uns von ausländischen Arbeitgebern viele weitere Fragen gestellt. Welches Arbeitsrecht gilt im Streitfall? Gilt ein Tarifvertrag? Erwirbt der Arbeitnehmer einen niederländischen Rentenanspruch?

Der ausländische Arbeitgeber muss zusätzlich die niederländischen Arbeitsschutzgesetze, die Steuer- und Zivilgesetze einhalten. Darunter fallen auch der in den Niederlanden geltende gesetzliche Mindestlohn und das Arbeitszeitgesetz.

 

Payrolling

Eine Möglichkeit zur Auslagerung der genannten Konsequenzen bietet das Payrolling. Der Arbeitnehmer ist dann formal bei der Payrolling-Organisation angestellt und diese übernimmt alle vorgenannten Verantwortlichkeiten. Wir können Ihnen dabei selbstverständlich behilflich sein.

Die Payrolling-Organisation ist der formale gesetzliche Arbeitgeber des Arbeitnehmers, übernimmt alle administrativen Verpflichtungen und trägt die Rechtsrisiken der Arbeitgeberschaft. Der Arbeitnehmer wird Ihnen, als materiellen Arbeitgeber, von der Payrolling-Organisation überlassen. Sie gehen damit keine steuerlichen oder Arbeitgeberrisiken ein. Damit entfallen beispielsweise die Verpflichtungen der Lohnfortzahlung und andere Verpflichtungen bei Krankheit eines Arbeitnehmers.

 

Zusammenfassung

Vorstehend habe ich eine Reihe von Aspekten behandelt, die für ausländische Arbeitgeber wichtig sind, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche in den Niederlanden wohnen. Diese Aspekte haben ausschließlich signalisierenden Charakter und sind vor allem nicht als erschöpfend zu verstehen.

Es ist für Sie sehr wichtig, umfassend zu beurteilen bzw. beurteilen zu lassen, welche Aspekte für Sie zutreffen, wenn Sie einen niederländischen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine gute Beratung vorab vermeidet Überraschungen!

 

Für weitere Informationen oder bei Fragen wenden Sie sich an:

 

Herrn R.W.M. te Kaat

+31 (0)314-369111

+31 (0)6 – 11274485

r.t.kaat@stolwijkkelderman.nl


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