Treffen Sie Ihre Wahl

Innovationsbox (Innovatiebox)

06 Mrz 2015

Unternehmen, die immaterielle Wirtschaftsgüter (Erfindungen oder technische Anwendungen) entwickelt haben, können die Entwicklungskosten im Jahr der Entwicklung vom Jahresgewinn des Unternehmens abziehen.

Nach Patentierung des immateriellen Wirtschaftsguts kann das Unternehmen sich für eine Besteuerung der Einkünfte aus diesem Wirtschaftsguts in der Innovationsbox entscheiden. Darunter fallen auch Sortenschutzrechte. Die Innovationsbox gilt auch für immaterielle Wirtschaftsgüter, für die kein Patent verliehen wurde, die jedoch das Ergebnis eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts sind, erweitert. Der Steuerpflichtige muss dafür eine Forschungs- und Entwicklungsbescheinigung von RVO erlangt haben.

Innovative Tätigkeiten

Der Körperschaftssteuersatz für innovative Tätigkeiten beträgt 5 % (2015). Aus innovativen Tätigkeiten entstandene Verluste können ab jetzt zum normalen Körperschaftssteuersatz abgezogen werden. Die Auslagerung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ist ebenfalls möglich, sofern der Auftraggeber über ausreichende Aktivitäten und Kenntnisse verfügt. Auch können die Einkünfte aus Innovationen, die im Zeitraum zwischen Beantragung und Erteilung eines Patents bezogen wurden, in der Innovationsbox versteuert werden. Für mit dem Sondersteuersatz von 5 % besteuerte Gewinne gibt es keine Höchstgrenze.

Gesellschaften

Für Gesellschaften besteht die Möglichkeit, an Stelle komplexer Berechnungen, welcher Teil des Gewinns den betreffenden immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen ist, 25 % des Gesamtgewinns der Gesellschaft zu Einkünften aus Innovationen erklären. Diese Einkünfte dürfen dann jedoch einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigen. Diese Möglichkeit besteht für das Investitionsjahr und die darauffolgenden zwei Jahre.

Um die oben genannten Steuervorteile nutzen zu können, müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt werden. Zum Beispiel: Um die Innovationsbox anwenden zu können, müssen mindestens 30 % des Gewinns aus den immateriellen Wirtschaftsgütern dem Patent zugerechnet werden können. Die Innovationsbox ist nicht für Marken, Logos, TV-Formate, Urheberrechte an Software usw. anwendbar. Die Entscheidung muss in der Körperschaftssteuererklärung erläutert werden.


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